Brunnenwasser

Wer muss Untersuchungen durchführen lassen?

Die Trinkwasserverordnung (TrinkwV) bestimmt die Anforderungen an das Trinkwasser in Deutschland.

Sie führt die zu untersuchenden mikrobiologischen und physikalisch-chemischen Parameter sowie deren Grenzwerte auf.

Die Art und Häufigkeit der Untersuchungen im Hinblick auf Hausbrunnen legt das zuständige Gesundheitsamt fest.

Dem Gesundheitsamt muss jeder eigene Brunnen gemeldet werden, der zur Gewinnung von Trinkwasser genutzt werden soll. Vor der Inbetriebnahme des Brunnens müssen Sie eine relativ umfangreiche Erstuntersuchung durchführen lassen.

Wer Betreiber/In eines Hausbrunnens ist und andere Personen mit Brunnen- oder Quellwasser versorgt, hat eine Sorgfaltspflicht und ist für eine gute Trinkwasserqualität verantwortlich. Gemäß §3 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) wird dabei unterschieden, ob Wasser auch an Dritte (sogenannte b-Anlagen) abgegeben wird oder dieses nur für den Eigenverbrauch (c-Anlagen) genutzt wird.

Untersuchungspflicht:

Trinkwasser (Jegliches Wasser mit dem der Menschliche Körper in Kontakt kommen kann, dazu gelten auch Waschmaschienen oder Handwaschbecken.)

Jährlich: Mikrobiologische Wasseruntersuchung

Alle drei Jahre: Physikalische Untersuchung auf möglische Feststoffe

Keine Untersuchungspflicht:

Gießwasser

Autowaschwasser